BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21

Kein Ersatz der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen des §249 BGB.

Amtlicher Leitsatz:

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

Urteil frei zugänglich.