BGH, Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20

Beruhend auf der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB ist bei der Auslegung einer Vertragsstrafen-Klausel der Begriff der „Abrechnungssumme“ derart auszulegen, dass zur Berechnung der Strafe die Nettosumme zugrunde zu legen ist.

Amtlicher Orientierungssatz:

Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit der eine Vertragsstrafe vereinbart wird.

Urteil frei zugänglich.

 

Verfasst von SH