BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22

Ein Vertragsschluss i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor bei der Annahme eines am Vortag unterbreiteten Angebots.

Amtlicher Leitsatz:

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

Urteil frei zugänglich.