BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21

Die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz für psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gun­gen auf­grund der Ver­let­zung eines nahen An­ge­hö­ri­gen setzt statt einer stär­ken Be­ein­träch­tigung lediglich eine me­di­zi­nisch fass­ba­re Er­kran­kung vor­aus.

Amtlicher Leitsatz:

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind

Urteil frei zugänglich.