Redaktionelle Leitsätze:
- Das Merkmal des Entführens i.S.d. §§ 239a Abs. 1 Var. 1, 239b Abs. 1 Var. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist.
- Die Veränderung des Ortes muss nicht gewaltsam vollzogen werden, sondern auch durch ein anderes Mittel, wie durch eine List.
- Unter einer List ist ein Verhalten zu verstehen, dass beabsichtigt die Ziele des Täters durchzusetzen, indem dieser beim Opfer zunächst falsche Vorstellungen über den Sinn der Ortsveränderung weckt.