BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16

Haftung nach § 1004 BGB für Abbrennen des Nachbargebäudes infolge von Reparaturarbeiten.

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

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