BGH, Urteil vom 09.12.2021 – 4 StR 366/21

Die Verwendung einer funktionsuntüchtigen Druckgaswaffe steht zwar der Strafbarkeit einer vollendeten räuberischen Erpressung entgegen, nicht aber der Strafbarkeit eines (untauglichen) Versuchs.

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei einer räuberischen Erpressung muss der Täter sein Tatmittel mit dem Ziel einsetzen, die Herausgabe der angestrebten Beute zu erzwingen. (Rn. 8)

3. Eine funktionsuntüchtige Druckgaswaffe steht zwar der Strafbarkeit einer vollendeten Tat gem. § 253, § 255 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegen, nicht aber der Strafbarkeit eines (untauglichen) Versuchs. (Rn. 9)

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