BGH, Urteil vom 10.08.2005 – 1 StR 140/05

Aufzeichnungsverbot eines Selbstgespräches in einem Krankenhauszimmer.

Amtlicher Leitsatz:

1. Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist.

Urteil frei zugänglich