BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 4 StR 91/22

Die versuchte Nötigung gem. § 240 Abs. 3 Var. 2 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass seine Handlung von dem Tatopfer als ein Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils verstanden wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt im Tatentschluss, also in subjektiver Hinsicht, Vorsatz bezüglich aller Umstände des äußeren Tatbestands.
  2. Die Annahme einer versuchten Nötigung gem. § 240 Abs. 3 StGB in der Variante der Drohung mit einem empfindlichen Übel verlangt in subjektiver Hinsicht, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass seine Handlung von dem Tatopfer als ein Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils verstanden wird.
  3. Begibt sich ein Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht, stellt dies eine im Verhältnis zu vorher begangenen Taten eine rechtlich selbständige Handlung dar.

Urteil frei zugänglich.