BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22 u.a.

Die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen ist auch nach altem Recht strafbar.

Amtlicher Leitsatz:

Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.

Urteil frei zugänglich.