BGH, Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22

Wer sei­nen Por­sche durch Ein­griff eines Drit­ten vor­über­ge­hend nicht nut­zen kann und statt­des­sen mit sei­nem Zweitwagen fah­ren muss, dem steht keine Nutzungsausfallentschädigung zu, denn die zeit­wei­li­ge Be­schrän­kung auf die Nut­zung des Zweit­wa­gens stellt keinen wirt­schaft­li­chen Scha­den, son­dern nur eine in­di­vi­du­el­le Ge­nuss­schmä­le­rung dar.

Amtliche Leitsätze:

  1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. 
  2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe

Urteil frei zugänglich.