BGH, Urteil vom 14.02.2023 – X ZR 18/22

Wer eine "Fahrt ins Blaue" bucht, lässt dem Veranstalter bei der Reisegestaltung erst einmal freie Hand. Sobald dieser aber das Programm bekanntgibt, hat er sich insoweit durch Konkretisierung i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB festgelegt.

Amtliche Leitsätze:

  1. Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als "Fahrt ins Blaue" bezeichnet sind.
  2. Hat sich der Reiseveranstalter die Bestimmung der zu erbringenden Reiseleistungen vorbehalten, liegt in der Aushändigung eines Reiseprogramms bei Antritt der Reise in der Regel die Ausübung des Bestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB.

Urteil frei zugänglich.