BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20

Zur Begründung eines Annahme- oder Gläubigerverzugs durch ein wörtliches Angebot, ist die Unterbreitung eines uneingeschränkten Leistungsangebots durch den Schuldner notwendig.

Amtlicher Orientierungssatz:

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe der erworbenen Ware nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags.

Urteil frei zugänglich.

Verfasst von SH