BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 422/21

Kein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB gegen den Motor-Hersteller beim Kauf eines Neufahrzeugs von einem (anderen) Verkäufer mit eingebautem Dieselmotor vom Hersteller, mangels wirtschaftlichen Vorteils für den Hersteller.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB für Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB begann im Rahmen des Dieselskandals mit Schluss des Jahres 2016.
  2. Käufern eines Neufahrzeugs von Audi, in welches ein Dieselmotor von VW verbaut wurde, steht kein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz1 BGB zu. Es mangelt an einem unmittelbaren Vorteil von VW.

Zur Pressemitteilung des BGH.