BGH, Urteil vom 14.11.2023 – VI ZR 98/23

Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Unter einer Zugbewegung ist eine Bewegung nach vorne zu verstehen. Ob der Anhänger dabei gezogen oder geschoben werde, ist dabei nicht relevant. 
  2. Entscheidend ist allein die Bestimmung an ein KfZ angehängt zu werden.
  3. Zusätzlich war die alte Fassung des StVG sprachlich anders formuliert gewesen. Die Wörter "mitgeführt zu werden" der alten Fassung wurden aus sprachlichen Gründen durch "gezogen zu werden" ersetzt.

Urteil frei zugänglich.