BGH, Urteil vom 15.03.2023 – 2 StR 217/22

Keine Rechtsbeugung trotz unvertretbarer Einstellung gem. § 153 StPO durch Amtsanwältin.

Redaktionelle Leitsätze:

  1.  Nicht jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht eine „Beugung des Rechts“. Der Richter muss sich dafür bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und gesetz entfernen. 
  2. Der Richter muss die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich halten und billigen. Außerdem muss er sich der Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein.

Urteil frei zugänglich.