BGH, Urteil vom 15.03.2023 – 5 StR 432/22

Bei der Prüfung minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB sind auch potenziell strafschärfende Gesichtspunkte zu erörtern.

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Überprüfung eines minder schweren Falles gemäß § 213 Alt. 2 StGB)ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Dies umfasst auch strafverschärfende Aspekte, die im Urteil festgestellt wurden, wie beispielsweise die Beweggründe und Ziele der Tat, die sich die sich im Grenzbereich zu Mordmerkmalen befinden.

Urteil frei zugänglich.