BGH, Urteil vom 15.11.2022 – X ZR 40/20

Wenn jemand aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung gezwungen wird, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur gegen diejenigen erhoben werden, die diese Zwangslage verursacht haben.

Amtliche Leitsätze:

Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

Urteil frei zugänglich.