BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 70/17

Vertrag über Schaltung von Online-Werbung ist Werkvertrag.

Verträge über Printmedien sind Werkverträge, während die dauerhafte werbemäßige Betreuung für einen Dienstvertrag spricht.

Urteil frei zugänglich