BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22

Neben den Abschleppkosten müssen betroffene Fahrzeughalter auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Autos begleichen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
  2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Sobald der Halter des Fahrzeugs die Herausgabe des Wagens verlangt, dienen die Verwahrkosten nicht mehr dem Abschleppvorgang.
  2. Weil der Parkende durch das Abstellen des Fahrzeugs nach dem Abschleppen nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre, scheidet ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten aus § 684 S.1, § 812 BGB aus.
  3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB scheidet aus.

Urteil frei zugänglich.