BGH, Urteil vom 18.04.2023 – VI ZR 345/21

Zum Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer (Leasingnehmer) und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Anspruch der Haftpflichtversicherung auf Innenausgleich gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an dem für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien. 
  2. Gem. § 421 S. 1 BGB muss sich der Anspruch des Gläubigers gegen verschiedene Personen richten, dies ist hier nicht gegeben und somit scheidet die Anwednung dieser Norm aus.
  3. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht, da die Norm nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander regelt und somit nicht auf den nicht haltenden Eigentümer erstreckt werden kann.
  4. § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB kommt ebenso nicht in Betracht, da diese Norm ein Verschulden des Geschädigten bzw. Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug voraus.
  5. Auch § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG sind nicht anwendbar, da der Schutzzweck die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem dem Leasingnehmer überlassenen Fahrzeug bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs nicht erfasst. 

Urteil frei zugänglich.