BGH, Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 441/19

Keine Verletzung des APR durch fiktionale Verfilmung eines selbst veröffentlichten Geschehens.

Leitsätze (1 amtlich; 2 der Redaktion):

a) Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG.

b) Wer ein die Intimspähre betreffendes tatsächliches Geschehen selbst an die Öffentlichkeit trägt, wird jedenfalls dann nicht durch eine fiktionale Verfilmung dieses Geschehens in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn seine Figur nicht in entstellender Weise verfremdet wird.

Urteil frei zugänglich