BGH, Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19

Mord durch Rasen.

Kommt bei einem illegalen Autorennen ein unbeteiligter Dritter zu Tode, kann sich der am Rennen beteiligte, der die Kollision verursacht hat, des Mordes wegen Heimtücke und niedriger Beweggründe strafbar machen.

Der Tötungsvorsatz speist sich dabei aus der Erkenntnis des Täters, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können. Dabei schließt die hohe Eigengefährdung des Täters einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, da dieser abgestuft sein kann: So kann der Täter darauf vertrauen, dass ihm selbst nichts passieren werde und die Tötung anderer gleichwohl billigend in Kauf nehmen.

Pressemitteilung Nr. 78/2020

Urteil frei zugänglich

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