BGH, Urteil vom 19.09.2023 – XI ZR 343/22

Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr muss sich der Zahlungsdienstleister nicht um die Interessen seiner Kunden kümmern, da dieser nur zum Zweck der technisch einwandfreien und schnellen Abwicklung tätig wird.
  2. Eine Pflicht zur Warnung besteht, wenn die Bank ohne genauere Prüfung im Rahmen der Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs den Verdacht der Veruntreuung schöpft.
  3. Ein Spieler weiß, dass Glücksspiel zum Vermögensschaden führen kann. Da ein drohender Vermögensschaden gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels resultiert, sondern aus dem immanenten Risiko, kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen darüber, dass es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt, nicht an. 

Urteil frei zugänglich.