BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22

Immobilienmakler:innen können, trotz vorheriger schriftlicher Vereinbarung nicht verlangen, dass ihre Kund:innen eine Reservierungsgebühr zahlen müssen, falls der Kauf nicht zustande kommt.

Leitsatz der Redaktion aus der Entscheidung:

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

Pressemitteilung des BGH.