Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Schraubendreher stellt grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244, 250 StGB dar, denn dies ist geeignet dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen, z.B. wenn es als Stichwerkzeug eingesetzt wird.
- Verwenden i.S.s. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB beschreibt jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Opfer muss bei einer Drohung zudem das Nötigungsmittel und die Androhung des Einsatzes zur Kenntnis nehmen.
- Für das Bei-sich-Führen genügt, dass das Werkzeug sich in der Griffweite des Täters befindet oder dieser es ohne Zeitaufwand bedienen kann.