BGH, Urteil vom 20.06.2023 – 5 StR 67/23

Für das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs genügt, dass der Täter es sichtbar in der Hand hält.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Schraubendreher stellt grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244, 250 StGB dar, denn dies ist geeignet dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen, z.B. wenn es als Stichwerkzeug eingesetzt wird.
  2. Verwenden i.S.s. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB beschreibt jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Opfer muss bei einer Drohung zudem das Nötigungsmittel und die Androhung des Einsatzes zur Kenntnis nehmen.
  3. Für das Bei-sich-Führen genügt, dass das Werkzeug sich in der Griffweite des Täters befindet oder dieser es ohne Zeitaufwand bedienen kann.

Urteil frei zugänglich.