BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 726/20

Schäden durch von Traktor angetriebenen Kreiselmäher entstehen nicht "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" iSv § 7 StVG.

Leitsatz der Redaktion:

Beim Mähen einer Wiesenfläche mit einem Kreiselmäher, welcher durch einen vorwärts fahrenden Traktor angetrieben wird, steht die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund. Durch vom Kreiselmäher hochgeschleuderte Steine verusachte Schäden entstehen daher nicht "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges" iSv § 7 Abs. 1 StVG.

Urteil frei zugänglich