BGH, Urteil vom 22.08.2024 – VII ZR 68/22

Eine erklärte Minderung der Vergütung für ein mangelhaftes Werk schließt den Anspruch auf Vorschuss der Kosten zur selbstständigen Mängelbeseitigung nicht aus.

Amtlicher Leitsatz:

Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB
schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Besteller, der wegen baulicher Mängel an seinem Haus die Vergütung mindert, kann sich später noch dazu entscheiden, selbst zu reparieren, und dafür Kostenvorschuss verlangen. 
  2. Die erklärte Minderung schließt den Anspruch auf Kostenvorschuss zur selbstständigen Mängelbeseitigung nicht aus.

Urteil frei zugänglich.