BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf Schadensersatzansprüche eines Eigentümers auf Beseitigung von Wurzeln, die aus dem Garten des Nachbarn in sein Grundstück hineingewachsen sind, aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Amtlicher Leitsatz:

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Urteil frei zugänglich.