BGH, Urteil vom 23.09.2021 – IX ZR 118/20

Herstellungsanspruch nach Verstreichen von mit Androhung der Nichtabnahme verbundener Frist ausgeschlossen.

Amtlicher Leitsatz:

Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.

Urteil frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.