Leitsätze der Redaktion:
- Beruft sich ein Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) nicht hat vorlegen lassen bzw. diesen nicht geprüft hat.
- Der Erwerber muss für die Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) nur darlegen, dass er sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen entsprechend geprüft hat (sekundäre Darlegungslast).
Zur Pressemitteilung Nr. 138/2022 des BGH.