BGH, Urteil vom 24.11.2022 – 3 StR 64/22

Werden im Rahmen desselben Lebenssachverhalts Straftaten teils in Deutschland, teils im Ausland begangen, handelt es sich regelmäßig um Inlandstaten i.S.d. §§ 3, 9 StGB.

Amtlicher Leitsatz:

Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu verstehen, sondern umfasst regelmäßig die im Rahmen desselben Lebensvorgangs verwirklichten Delikte und führt auch für diese zur Anwendung deutschen Strafrechts.

Urteil frei zugänglich.