BGH, Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22

Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gegeben, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Wenn der Mieter vernünftige Gründe hat, um einen Teil der Wohnung an Dritte zu überlassen, die nachvollziehbar sind, hat dieser  Interesse an einer Untervermietunges. Es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung.
  2. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert keine Betroffenheit der Hauptwohnung des Mieters.
  3. Nicht erforderlich für ein berechtigtes Interesse ist, dass der Mieter auf die Nutzung der Wohnung aus beruflichen Gründen oder auf die Untermietung als Einnahmequelle angewiesen ist.

Urteil frei zugänglich.