BGH, Urteil vom 30.01.2019 – 2 StR 325/17

Zur Gesamtwürdigung aller Umstände bei Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens.

Amtlicher Leitsatz:

Die Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Vernichtungsschmerzen bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht. Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen.

Urteil frei zugänglich