BGH, Urteil vom 31.08.2022 – VIII ZR 132/20

Die mietrechtliche Verjährung beginnt gem. § 548 BGB erst mit der Wohnungsrückgabe, sodass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters vor Rückgabe der Mietsache nicht verjähren kann, auch wenn bereits mehr als 30 Jahre vom schadensauslösenden Ereignis an im laufenden Mietverhältnis vergangen sind.

Amtlicher Leitsatz:

§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist.

Urteil frei zugänglich.