BGH, Urteil vom 7.2.2023 – VI ZR 87/22

Der Halter eines ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Anhängers entkommt seiner Betriebsgefahrhaftung durch das ordnungsgemäße Abstellen nicht, er muss sich auch dann noch etwaige Risiken zurechnen lassen.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung für die Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S.1 StVG) knüpft allein daran an, ob ein Schaden „bei dem Betrieb" eines (Kraft-)Fahrzeugs entstanden ist. Der Betriebsbegriff ist dabei weit auszulegen.
  2. Dabei ist unerheblich, ob das „eigenmächtige" Losrollen seine Ursache in einem nicht ordnungsgemäßen Abstellen oder in der Fremdeinwirkung eines Dritten hat, zumal beides zur Aufnahme des „Betriebs" führt.

Urteil frei zugänglich.