Leitsätze der Redaktion:
- Die verschuldensunabhängige Haftung für die Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S.1 StVG) knüpft allein daran an, ob ein Schaden „bei dem Betrieb" eines (Kraft-)Fahrzeugs entstanden ist. Der Betriebsbegriff ist dabei weit auszulegen.
- Dabei ist unerheblich, ob das „eigenmächtige" Losrollen seine Ursache in einem nicht ordnungsgemäßen Abstellen oder in der Fremdeinwirkung eines Dritten hat, zumal beides zur Aufnahme des „Betriebs" führt.