BVerfG, Beschluss vom 01.02.2023 – 1 BvL 7/18

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verfassungswidrig.

Amtliche Leitsätze:    

  1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.
    Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen.
  2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen.
    Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
  3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.

 

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffene Regelung, wonach eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland unwirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, ist nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
  2. Zwar sind Beschränkungen bezüglich des Mindestalters und eine Unwirksamkeit ohne Einzelfallprüfung angemessen. Es sind aber vor allem die Folgen der Unwirksamkeit solcher Ehen klar zu definieren.
  3. Unverhältnismäßig ist die Regelung zudem, da die Möglichkeit ausbleibt, die Ehe nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres im Inland als wirksame Ehe zu führen.

Urteil frei zugänglich.