BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 – 1 BvR 990/20

Auch bei Verfassungsbeschwerde gegen bereits außer Kraft getretener Verbote ist zunächst der Rechtsweg zu erschöpfen.

Aus der Pressemitteilung:

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.

Pressemitteilung Nr. 46/2020