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BVerfG, Beschluss vom 06.02.2020 – 2 BvR 1719/19

BVerfG, Beschluss vom 06.02.2020 – 2 BvR 1719/19

Zuteilung eines ehrenamtlichen Besuchers im Strafvollzug.

Leitsatz:

Weist eine Justizvollzugsanstalt das Begehren eines Strafgefangenen auf Zuteilung eines ehrenamtlichen Besuchers unter Bezugnahme auf mangelnde Kapazitäten zurück, so verletzt die von dem Gefangenen angerufene Strafvollstreckungskammer dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Mitteilung der Anstalt nicht als Maßnahme mit Regelungscharakter, sondern lediglich als Hinweis bewertet und dem Gefangenen damit faktisch jede Möglichkeit nimmt, das von ihm beanstandete Vergabeverfahren im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG fachgerichtlich überprüfen zu lassen. 

Beschluss frei zugänglich