BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 – 2 BvR 696/12

Auch deutliche Ausweitung bestehender Aufgaben verstößt gegen Art. 84 I S. 7 GG.

Seit der sog. Föderalismusreform 2009 ist es dem Bund untersagt, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen (Art. 84 I S. 7 GG). Das BVerfG hat in der vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass auch eine funktionsäquivalente Aufgabenerweiterung unter das sog. Aufgabenübertragungsverbot fällt.

Konkret ging es um die §§ 34 f. SGB XII aus dem Jahre 2010, die Vorgaben darüber enthalten, welche Leistungen für Bildung und Teilhabe die Kommunen Kindern von Sozialhilfempfängern gewähren müssen.

Bereits vor Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsverbots oblag es den Kommunen, betroffenen Kindern bestimmte Zuschüsse zu gewähren, etwa für mehrtägige Klassenfahrten und Schulmaterial. Mit der Neufassung der §§ 34 f. SGB XII im Jahre 2010 wurden jedoch erstmals Bedarfe für (eintägige) Schulausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung und Mittagsverpflegung als förderungsfähige Leistungen anerkannt. Zudem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Die Ausweitung der den Kommunen obliegenden Aufgaben sei auf Grund ihres Umfangs funktionsäquivalent zu einer Aufgabenneuübertragung. Daher griffe auch die Schranke des Art. 125a I S. 1 GG nicht, die Bundesrecht, das vor Inkrafttreten des Art. 84 I S. 7 GG bereits bestand, fortgelten lasse.

Pressemitteilung Nr. 69/2020