BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 – 2 BvE 9/20

Das BVerfG kann grds. nur Rechtsfolgen einstweilig anordnen, die es auch im Hauptsacheverfahren bewirken könnte.

Aus dem Beschluss:

Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung [durch das Bundesverfassungsgericht] wird zudem durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (...). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (...).

Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann.

Beschluss frei zugänglich