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BVerfG, Beschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23 u.a.

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23 u.a.

Rundfunkanstalten müssen nicht über Wahlergebnisse kleiner Parteien berichten.

Orientierungssätze aus dem Urteil: 

  1. Die Antragstellerin versäumt es bereits, ihre Behauptung, ihre Chancen bei zukünftigen Wahlen würden sich ohne die begehrte Ausweisung des Ergebnisses ihrer Landeslisten „nachhaltig gegenüber den anderen Parteien verschlechtern“, näher zu begründen.
  2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ohne die begehrte Ausweisung ihres jeweiligen Landtagswahlergebnisses entstehe der Eindruck, sie habe ein „nicht ernstzunehmendes Wahlergebnis“ erreicht und somit auch bei künftigen Wahlen keine realistischen Chancen auf Wahlerfolge, bleibt ihr Vortrag spekulativ.
  3. Auch die Behauptung, die nachteiligen Folgen seien für sie von „dauerhafter und bis zur nächsten Wahl nicht mehr korrigierbarer Wirkung“, bleibt ohne nähere Erläuterung.
  4. Auch soweit die Antragstellerin ihr Begehren insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor benannte Entscheidung des Ersten Senats (BVerfGE 82, 54) damit begründet, es drohte ihr ein kompletter Ausschluss von „voraussichtlich besonders publikumswirksamen Sendungen“, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 
  5. Soweit die Antragstellerin eine Benachteiligung gegenüber den „Parlamentsparteien“ in ihren Bemühungen um weitere Spenden und Mitgliedsbeiträge geltend macht, hätte ihr Vortrag ebenfalls weiterer Begründung bedurft. 

Urteil frei zugänglich.