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BVerfG, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 BvR 1257/19

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 BvR 1257/19

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als „faktischer Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung.

Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, verstößt weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip.

Pressemitteilung Nr. 55/2019 vom 15. August 2019