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BVerfG, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19

BVerfG, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19

Subsidiaritätsgrds.: Verfassungsbeschwerde gegen Weigerung des BfArM zur Ausgabe von tödlichem Arzneimittel unzulässig.

Aus der Pressemitteilung:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (...). Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

Pressemitteilung Nr. 15/2021