BVerfG, Beschluss vom 25.9.2023 – 1 BvR 2219/20

Unter die Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Unter die Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte.
  2. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten hebt diese Vertraulichkeit auf und erschwer die Forschungen. Vor allem wenn, wie das in diesem Fall betroffene kriminologische Forschungsprojekt, auf vertrauliche Datenerhebung angewiesen ist.

Urteil frei zugänglich.