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BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20

Verständigung im Strafverfahren erfordert ausdrückliche – nicht nur konkludente – Zustimmung.

Amtlicher Leitsatz:

3. Die Vorgaben an die Transparenz des Verständigungsverfahrens erfordern, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag ausdrücklich – und nicht lediglich konkludent – zustimmen. Nur in Ausnahmefällen wird ein Urteil nicht darauf beruhen, dass das erkennende Gericht bei einer verfahrensrechtswidrig nur konkludent erklärten Zustimmung von einer wirksamen Verständigung ausgegangen ist.

Beschluss frei zugänglich