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BVerfG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19

Zum bedingten Inkraftsetzen von Gesetzen.

Amtliche Leitsätze:

1. Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen.

2. Die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden.

3. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Bedingung bestimmter beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen.

Pressemitteilung Nr. 98/2020