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BVerfG, Beschluss vom 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16

Von dem Tatbestand der Hehlerei gem. § 202d StGB ist die Entgegennahme von (geleakten) Daten durch Journalisten in Ausübung deren Berufs nicht erfasst.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Einem Journalisten der „geleakte" Daten entgegennimmt und auswertet fehlt es regelmäßig an der nach § 202d StGB erforderlichen rechtswidrigen Tat eines anderen (...), durch die die Daten erlangt wurden.
  2. Ferner mangelt es i.d.R. an einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Journalisten. Steht die Aufklärung von Missständen im Vordergrund, richtet sich die Absicht des Täters hierauf, nicht aber auf die Schädigung.

Beschluss frei zugänglich.