BVerfG, Beschluss vom 31.03.2021 – 1 BvR 413/20

Art. 6 I GG gebietet bevorzugte Berücksichtigung naher Familienangehöriger bei der Bestellung einer Betreuerin.

Aus dem Beschluss (Nummerierung nur hier):

1. Der Schutz des Familiengrundrechts reicht (...) über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (...) und erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (...).

2. Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann gebietet, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.

Beschluss frei zugänglich