BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 – BvB 1/19

Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Dauer von sechs Jahren von staatlicher Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (...) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.
  2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ darstellen würden und nichtig wären.
  3. a) Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt.
  4. b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. 
  5. Ein „Darauf Ausgerichtetsein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.

Urteil frei zugänglich.